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Rechtsschutzversicherung



Rechtsschutzversicherung Wer braucht Sie?

Autofahrer sind mit einer Verkehrsrechtsschutz gut beraten. Berufstätige mit einem Job in unsicherem Arbeitsumfeld sollten über eine Berufsrechtschutzversicherung nachdenken, die es aber nur in Kombination mit dem Privatrechtschutz gibt. Bei möglichen Streitigkeiten in einem Verein gibt es einen Vereinsrechtsschutz.



Was zahlt Sie?

Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung umfassen:

  • Kosten für Ihren Anwalt im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung
  • Gerichtskosten, sowie Kosten für Zeugen, Sachverständige und Gerichtsvollzieher
  • Schiedsverfahrenkosten. Nehmen Sie anstelle der staatlichen Gerichte Privatpersonen als Schiedsrichter im Rahmen eines Schieds- und Schlichtungsverfahrens in Anspruch, werden auch diese Kosten –begrenzt auf die Höhe der Gebühren, die bei Anrufung des zuständigen stattlichen Gerichts erster Instanz angefallen wären – übernommen.
  • Kosten des Gegners, zu deren Erstattung Sie verpflichtet sind
  • Verwaltungsbehördliche Kosten. Gedeckt sind auch Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
  • Reisekosten. Erstattungsfähig sind Ihre Kosten für Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
  • Übersetzungskosten. Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die anfallenden Kosten.
  • Kautionskosten. Muss eine Kaution gestellt werden, um Sie von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, gewährt der Versicherer ein zinsloses Darlehen in der im Versicherungsvertrag festgelegten Höhe.
  • Kosten für technische Sachverständige.



Was wird nicht gezahlt?

Geldstrafen und Geldbußen müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Auch bei vorsätzlich begangen Taten wird kein Versicherungsschutz gewährt. Scheidungs- und Baustreitigkeiten werden in der Regel nicht durch die Rechtsschutzversicherung beglichen. Auch bestimmte Verfahrensarten (z.B. Verfassungsgericht, internationale Gerichtshöfe) sind vom Rechtsschutz ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie: Für Fälle, die sich bereits vor Versicherungsbeginn angebahnt haben, wird kein Versicherungsschutz gewährt. Bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten besteht darüber hinaus eine Wartezeit von 3 Monaten. Das heißt, dass zwischen Versicherungsbeginn und dem Anbahnen einer Streitigkeit mindestens 3 Monate liegen müssen.



Rechtsschutzversicherung Unsere Tipps für Sie

Auswahl. Ermitteln Sie Ihren Bedarf und schauen Sie dann auf das Leistungsangebot und den Preis. Wichtig: Das größte Rechtsschutzpaket ist nicht immer das sinnvollste. Oft genügt der Verkehrsrechtsschutz. Für Rentner, Alleinerziehende und Beamte gibt es günstige Spezialpolicen.

Wechsel. Wenn Sie flexibel sein wollen, schließen Sie nur einen Jahresvertrag ab. Sie können dann meist mit einer Dreimonatsfrist zum Ende der Vertragszeit kündigen. Steigt der Preis, kommen Sie in Monatsfrist heraus.

Selbstbehalt. Sie zahlen weniger Prämie, wenn Sie einen Tarif mit Selbstbehalt wählen. Dieser liegt meist bei 150 Euro.

Beitrag. Sie sollten den Versicherungsbeitrag wenn möglich jährlich zahlen. Je nach Anbieter sparen Sie dadurch bis zu 5 Prozent.

Vorversicherer. Prüfen Sie beim Auftreten eines Rechtsstreits auch Ihre frühere Versicherung. Häufig muss der Versicherer nach Vertragsende bis zu drei Jahre lang einspringen, wenn der Ursprung des Streites im Vertragszeitraum liegt.

Wartezeiten. Wenn Sie über keine Vorversicherung verfügen, fängt der Versicherungsschutz in der Regel erst drei Monate nach Vertragsbeginn an. Streitigkeiten die kurz vor Vertragsbeginn angefangen haben sind nicht versichert.

Deckungszusage. Vor Beginn eines Rechtsstreits sollten Sie oder Ihr Anwalt die Zusage des Versicherers abwarten, dass dieser auch die Kosten übernimmt. Unternehmen Sie erst dann weitere Schritte. Wichtig!

Ombudsmann. Im Streitfall können Sie sich an den Versicherungs-Ombudsmann wenden. Telefon: 0 180 4/22 44 24. Seinen Schlichtungsspruch akzeptieren die meisten Versicherer. Bis zu einem Streitwert von 5 000 Euro sind die Entscheidungen des Ombudsmanns sogar verbindlich.



Ausführliche Erläuterungen

Leistungspakete und deren versicherter Personenkreis



Verkehrsrechtsschutz

Der Verkehrsrechtsschutz nach § 21 ARB deckt Ihr Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen Sie als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt sind.

  • Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassenen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhänger.
  • Fahrer fremder Fahrzeuge
  • Mieter eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zum vorübergehenden Gebrauch
  • Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel
  • Fußgänger
  • Radfahrer



Mitversicherte Personen

Im Rahmen des Verkehrsrechtsschutz sind ebenso mitversichert:

  • Berechtigte Fahrer sowie
  • Insassen

Der versicherten Fahrzeuge.



Versicherte Leistungsarten

Der Verkehrsrechtsschutz enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatzrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuerrechtsschutz in Verkehrssachen
  • Strafrechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz



Kein Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht bei:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis beim Eintritt des Versicherungsfalls
  • Fehlende Berechtigung zum Fahren des Fahrzeuges
  • Fehlen der Zulassung bzw. des Versicherungskennzeichens für das Fahrzeug

Fahrzeugrechtsschutz

Eine Sonderform des Verkehrsrechtschutz ist der Fahrzeugrechtsschutz, den man zu § 21 ARB individuell vereinbaren kann. Er ist für die Fälle gedacht, in denen Eigentümer und Halter nicht identisch sind.

Im Unterschied zum Verkehrsrechtsschutz bezieht sich der Fahrzeugrechtsschutz nicht auf sämtliche auf Sie zugelassene Fahrzeuge, sondern nur auf ein ganz bestimmtes, im Versicherungsschein zu bezeichnendes Fahrzeug, dessen Zulassung auf Sie keine Voraussetzung ist.

Fahrerrechtsschutz

Der Fahrerrechtsschutz des § 22 ARB gewährt Ihnen Versicherungsschutz in Ihrer Eigenschaft als

  • Fahrer fremder, nicht auf Sie zugelassener und auch nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft.
  • Fahrgast
  • Radfahrer
  • Fußgänger



Versicherte Leistungsarten

Der Fahrerrechtsschutz enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Straf-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Schadenersatzrechtsschutz besteht nur, soweit es die Geltendmachung der persönlichen Ansprüche des Fahrers betrifft. Dazu gehört z.B. die Erhebung eines Schmerzengeldanspruchs, während Ansprüche wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nicht erfasst sind, weil Sie nicht dessen Eigentümer sind.

Privatrechtsschutz für Selbständige

Der Privatrechtsschutz für Selbständige § 23 ARB besteht zugunsten von selbstständigen Personen für

  • Den privaten Bereich und für
  • Den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit

Der gesamte Bereich selbständiger Tätigkeit ist über § 24 ARB zu versichern.

Selbstständig im Sinne der ARB-Bestimmungen ist, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, bei der mehr als 6000 Euro Gesamtumsatz erzielt werden. Bei Unterschreitung dieser Grenze wandelt sich der Rechtsschutzvertrag automatisch in den Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtsselbständige gemäß § 25 ARB mit einem niedrigeren Beitrag um.



Versicherte Personen

Versichert sind:

  • Versicherungsnehmer
  • sein eheliche oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
  • die minderjährigen Kinder
  • die unverheirateten volljährigen Kinder bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt aufnehmen.



Versicherte Leistungsarten

Der Privatrechtsschutz für Selbständige enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatzrechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standesrechtsschutz
  • Strafrechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht



Kein Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht für eine versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers. Somit sind z.B. Streitigkeiten aus einen fehlgeschlagenen Erwerbsvertrag über ein Kfz, bei dem der Versicherungsnehmer noch nicht Eigentümer oder Halter geworden ist, nicht versichert.

Berufsrechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

Beim Berufsrechtsschutz für Selbständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine gemäß § 24 ARB kann sich der Versicherungsnehmer als

  • Inhaber eines Gewerbebetriebes
  • Freiberufler
  • Anderweitig selbständig Tätiger

versichern.

Achtung! Weicht die im Versicherungsantrag aufgeführte Tätigkeit von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab oder werden mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, besteht Versicherungsschutz nur für die im Antrag angegebene Tätigkeit.

Beispiel: Ein als Brauerei versicherter Betrieb vermietet auch Zelte für Feste. Kommt es im Zusammenhang mit der Vermietung von Festzelten zu Rechtsstreitigkeiten, besteht (ohne Zusatzvereinbarung) kein Versicherungsschutz.



Versicherte Personen

Versichert ist der Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit. Die Beschäftigten sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer mitversichert. Auch vom Versicherungsnehmer bestellte berufliche Vertreter können auf Wunsch mitversichert werden.



Vereinsrechtsschutz

Der Vereinsrechtsschutz besteht für den Verein, dessen gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeiten.



Versicherte Leistungsarten

Der Berufsrechtsschutz für Selbständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatzrechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Sozialgerichtsrechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Strafrechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz

Die Mitversicherung des Vertrags-Rechtsschutzes ist in den ARB 2000 außerhalb des privaten Bereichs nicht vorgesehen. In aller Regel sind die Rechtsschutzversicherer auch nicht bereit, einen auf den beruflichen Bereich zugeschnittenen Vertragsrechtsschutz für Unternehmen und Selbständige besonders zu vereinbaren, da er sich in der Vergangenheit angesichts der Schadendimensionen für die Versicherer als nicht mehr kalkulierbar erweisen hat.

Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige

Beim Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige gemäß § 25 ARB sind folgende Personen versichert:

  • Der Versicherungsnehmer
  • Sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
  • Die minderjährigen Kinder
  • Die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.



Versicherte Leistungsarten

Der Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz Rechtsschutz
  • Arbeits Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungs Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

Privat- und Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige

Diese Rechtsschutz-Kombination nach § 26 ARB steht für Nichtselbständige im privaten und beruflichen Bereich zur Verfügung.

Im Verkehrsrechtschutz sind nur Landfahrzeuge mitversichert-

  • Der Versicherungsnehmer
  • Sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
  • Die minderjährigen Kinder
  • Die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.



Versicherte Personen

Beim Privat- und Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige gemäß § 26 ARB sind folgende Personen versichert:

  • Der Versicherungsnehmer
  • Sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
  • Die minderjährigen Kinder
  • Die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
  • Die berechtigten Fahrer und Insassen der auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge.



Versicherte Leistungsarten

Der Privat- und Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz Rechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten
  • Verwaltungs Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Strafrechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht



Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Diese Rechtsschutzpaket des § 27 ARB ist speziell auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe zugeschnitten und stellt eine Kombination aus Firmen-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz und Verkehrs-Rechtsschutz dar.



Versicherte Personen

Beim Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz sind folgende Personen versichert:

  • Der Versicherungsnehmer
  • Sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
  • Die minderjährigen Kinder
  • Die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese dürfen noch keine auf Dauer gerichtete Tätigkeit aufgenommen und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt bezogen haben. Keine Deckung besteht im Verkehrsbereich in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer eines auf den eigenen Namen zugelassenen Motorfahrzeuges
  • Alle Personen einschließlich der volljährigen Kinder als berechtigte Fahrer und Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit auf den Versicherungsnehmer, dessen Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen bzw. mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder zum vorübergehende Gebrauch angemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge zu Lande.
  • Der Miteigentümer des land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern er im Versicherungsschein genannt ist, im Betrieb mitarbeitet oder dort wohnt.
  • Der eheliche oder nicht eheliche Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder des im Versicherungsschein genannten Miteigentümers.
  • Altenteiler, soweit sie im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnen.
  • Der eheliche oder nicht eheliche Lebenspartner des Altenteilers sowie deren minderjährige Kinder
  • Alle im landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen bei Ausübung einer Tätigkeit für diesen Betrieb.



Versicherte Leistungsarten

Der Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Verwaltungs Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungs Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

Versicherungsschutz im beruflichen Bereich besteht jeweils in den aufgeführten Leistungsarten für jede freiberufliche oder selbständige Tätigkeit im Rahmen des versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.

Achtung! Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus selbständigen Nebenbetrieben (z.B. Fuhrbetrieb, Sägewerk, Gastwirtschaft oder Reitstall) ist nicht mitversichert. Dies muss über einen separaten Vertrag (nach §24 und §28 ARB) versichert werden.

Der Vertragsrechtsschutz besteht im außergerichtlichen und im gerichtlichen Bereich. Er umfasst z.B. den Kauf oder Verkauf landwirtschaftlicher Maschinen oder Produkte.



Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz für Selbständige

Diese Rechtsschutz-Kombination nach § 28 ARB wird sog. Kleingewerbetreibenden in Anlehnung an die §§ 26 und 27 ARB angeboten. Sie enthält Elemente aus dem Firmen-Rechtsschutz, dem Privat-Rechtsschutz für Selbständige und den auf Landfahrzeuge beschränkten Verkehrs-Rechtsschutz.



Versicherte Personen

Versichert sind:

  • Versicherungsnehmer
  • sein eheliche oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
  • die minderjährigen Kinder
  • die unverheirateten volljährigen Kinder bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt aufnehmen. Der Fahrzeugbereich ist ausgeklammert.
  • Alle berechtigten Fahrer und berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge
  • Die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer



Versicherte Leistungsarten

Der Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz enthält folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

Einschränkungen bestehen bei folgenden Leistungen:

  • Wohnungs- und Grundstücksrechtschutz
  • Das zu versichernde Objekt muss vom Versicherungsnehmer selbst genutzt und im Versicherungsschein bezeichnet werden
  • Versicherungsschutz besteht ausschließlich für den privaten Bereich und in Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Hier wird ebenfalls nur der private Bereich versichert, sodass eine betriebsbezogene Interessenswahrnehmung nicht möglich ist.



Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

Den umfassendsten Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungen und Grundstücken bietet § 29 ARB.



Versicherte Personen

Der Versicherungsnehmer muss von einem Versicherungsfall in einer speziellen persönlichen Eigenschaft betroffen sein, nämlich in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Eigenschaft als

  • Eigentümer
  • Vermieter
  • Verpächter
  • Mieter
  • Pächter oder
  • Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen



Versicherte Leistungsarten

Der Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken umfasst folgende Leistungsarten:

  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten

Versicherungsschutz besteht dann jeweils für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

  • Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen aller Art
  • Dinglichen Rechten an Immobilien

Beim Wohnungs- Grundstücksrechtsschutz handelt es sich um eine objektbezogene Rechtsschutzversicherung. Demnach muss ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude oder ein bestimmter Gebäudeteil im Versicherungsschein bzw. einem Versicherungsnachtrag entsprechend bezeichnet werden.

Achtung! Die Regulierungspraxis der Versicherer zeigt, dass es zwecks Vermeidung von Deckungsstreitigkeiten für den Versicherungsnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, darauf zu achten, dass jedes Objekt einzeln versichert wird und dass er in Bezug auf ein bestimmtes Objekt in der jeweils richtigen Eigenschaft, z.B. Mieter oder Vermieter, versichert ist.


Zu den versicherbaren Objekten gilt folgendes:

  • Grundstücke sind räumlich abgetrennte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind.
  • Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte Bauanlagen, die von Menschen betreten werden können.
  • Gebäudeteile sind selbständige oder unselbständige Teile von Gebäuden, die rechtlich oder wirtschaftlich eine Einheit darstellen und Gegenstand eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder eines dinglichen Rechts sein können.
  • Wohneinheiten sind gemietete oder vermietete sowie vom Eigentümer selbst bewohnte Wohnungen oder Einfamilienhäuser

Der in § 29 ARB aufgeführte Steuerrechtsschutz bezieht sich auf steuerrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Objekten. Versichert sind Auseinandersetzungen über Einkommensteuer aus Vermietung und Verpachtung sowie Streitigkeiten aus Grunderwerbssteuer, Grundsteuer und Anliegerabgaben, soweit diese laufen erhoben werden und im Zusammenhang mit der Grundstücksversorgung stehen.

Trotz des umfangreichen Versicherungsschutz in § 29 ARB fallen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben unter die Baurisiko-Ausschlussklausel und sind somit nicht mitversichert.



Welche Kosten werden nicht übernommen?

Der Rechtsschutzversicherer trägt gemäß § 5 ARB bestimmte Kosten nicht:

  • Kosten, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, ohne dass er rechtlich dazu verpflichtet war.
  • Kosten, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung (insbesondere durch Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses entsprechen, falls nicht das Gesetz eine abweichende Kostenverteilung vorschreibt. Ein Beispiel soll den kompliziert klingenden Sachverhalt erläutern: Ein Versicherungsnehmer erhebt Klage über 20.000 Euro. Im Prozess schließt er einen Vergleich, nach dem er noch 10.000 Euro bekommt. Wenn er jetzt sämtliche Kosten übernimmt, zahlt ihm der Rechtsschutzversicherer nur die Hälfte. Denn nur das würde dem Verhältnis des angestrebten zum erzielten Ergebnis entsprechen.
  • Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Zugeständnisse bei der Kostenverteilung zu Lasten des Versicherers gemacht werden, um Vorteile in der Hauptsache zu erreichen.
  • Kosten, welche ein Dritter zu übernehmen hätte, wenn keine Rechtsschutzversicherung bestünde. Mit dieser Klausel soll z.B. verhindert werden, dass ein Haftpflichtversicherer die Zahlung von Anwaltsgebühren mit der Begründung verweigern kann, der Geschädigte könne seine Rechtsschutz-Versicherung in Anspruch nehmen.
  • Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
  • Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungsurteils eingeleitet werden.
  • Kosten für Strafverfolgungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder –buße unter 250 Euro.



Welche Risiken sind nicht versichert?

Die Rechtsschutzversicherung kennt eine Reihe von Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen.

Nach § 3 ARB besteht – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit:



  • Krieg, Streik etc.

Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.

Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat. Der Ausschluss greift sowohl bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik wie auch bei einem wilden Streik und auch bei einem Warn-, Teil- und Generalstreik.

Beispiel: Der Versicherungsnehmer bricht seinen Urlaub ab, weil das Hotelpersonal streikt. Für die Geltendmachung von Schadenersatz besteht kein Versicherungsschutz, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit Streik vorliegt.



  • Nuklearrisiken

Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.



  • Bergbauschäden

Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden

Ein solcher Schaden liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück oder Gebäude infolge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von Bodenschätzen beeinträchtigt wird.



  • Baurisiken

- Dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,

- Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

- Der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

- Der Finanzierung eines der bevorstehend aufgeführten Vorhaben.

Diesem Ausschluss liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Baumaßnahmen aller Art erfahrungsgemäß ein hohes Streitpotenzial und damit ein für die Versicherer nur schwer kalkulierbares Risiko beinhalten.

Streitigkeiten aus einem Grundstückskauf bzw. –verkauf fallen nur dann unter den Ausschluss, wenn das Grundstück zu Bauzwecken bestimmt ist. Das ist nach allgemeiner Auffassung der Fall, wenn eine verfestigte Bauabsicht des Erwerbers besteht. Eine bloße Eignung des Grundstücks zur Bebauung reicht nicht aus, vielmehr muss sich aus dem Kaufvertrag oder den damit zusammenhängenden Umständen ergeben, dass eine Bebauung schon konkret ins Auge gefasst ist.

Vom Ausschluss für die Finanzierung von Vorhaben werden auch nicht zweckgebundene Baufinanzierungen durch Privatpersonen erfasst.

Beispiel: Es besteht kein Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einer Bank über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufgesetz, wenn das Darlehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf und zur Finanzierung einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung. Aufgenommen wurde.

Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, z.B. Nässeschäden infolge von Undichtigkeiten oder Gesundheitsschäden auf Grund giftiger Holzschutzmittel fällt nach überwiegender Auffassung ebenfalls unter den Baurisikoausschluss.



  • Anspruchsabwehr

Zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen.

Diese Regelung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung. Die Rechtsschutzversicherung deckt die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und die Abwehr von vertraglichen Schadenersatzansprüchen.



  • Kollektives Arbeitsrecht

Aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht

Auch diese Bestimmung dient der Klarstellung. Denn im Rahmen der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz sind ohnehin nur Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen (also Individualrecht) versichert.



  • Handelsrecht

Aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind:

- oHG gemäß § 105 HGB
- KG gemäß § 160 HGB
- AG gemäß § 3 AktG
- KGaA gemäß § 278 AktG
- GmbH gemäß § 13 GmbHG
- Reederei gemäß § 489 HGB


Nicht aber:

- stille Gesellschaft
- BGB-Gesellschaft
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit


Zum Rechtsgebiet der Handelsgesellschaften gehören u.a.

- Bestimmungen über Gründung und Auflösung
- Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander
- Bestimmungen über Vertretungsbefugnisse
- Bestimmungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters
- Bestimmungen über die Gesellschafterhaftung

Da der Versicherungsschutz stets nur privatrechtlicher Schuldverhältnisse erfasst, fällt das Genossenschaftsrecht als körperschaftliches Rechtsverhältnis auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Ausschlusskatalog nicht unter den Rechtsschutz.

Es muss sich jeweils um typische gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (z.B. Verteilung von Gewinn und Verlust) handeln, also um Fälle, in denen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen oder Vereinbarungen (z.B. Abschluss, Änderung, Aufhebung eines Gesellschaftsvertrages) eine Rolle spielen.

Beispiel: Der Versicherungsnehmer streitet über die Rückzahlung eines Darlehens, das er der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gewährt hat.

Nicht unter den Ausschluss fallen somit andere am Gesellschaftszweck orientierte Tätigkeiten wie z.B. der An- und Verkauf von Waren.



  • Anstellungsverträge

- Aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.


In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis:

- Vorstandsmitglieder einer AG
- Geschäftsführer einer GmbH
- Vorstandmitglieder einer Stiftung
- Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins

Personen, denen nur eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z.B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter.

Einige Versicherer schließen abweichend von dieser Bestimmung die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen als gesetzliche Vertreter aus ihren Anstellungsverträgen (z.B. Zahlung einer Abfindung) ein. Im Übrigen kann dieser Personenkreis eine eigenständige Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung abschließen.



  • Geistiges Eigentum

In ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.

Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z.B. das Sortenschutzrecht.

Mit dem Hinweis auf einen ursächlichem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (Z.B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist.



  • Wettbewerbsrecht

Aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht.
Kartellrecht ist die Summe der Vorschriften, die den freien Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und fördern sollen. Dazu zählen insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind z.B. Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, sowie Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.

Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft regeln, z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder die Zugabeverordnung. Das Kartellrecht ist ein Unterfall des Wettbewerbsrechts.



  • Spekulationsgeschäfte

Aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht.

Konkurrierende oder weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsbereichen werden nur dann nicht von diesem Ausschluss erfasst, wenn sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht überwiegend auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht.

Beispiel: Die Auseinandersetzung innerhalb einer BGB-Gesellschaft oder einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Hausgrundstück zwischen geschiedenen Ehegatten ist nicht ausgeschlossen.

Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungsrechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht.

Auseinandersetzungen aus einem vom Versicherungsnehmer ererbten Schadenersatz- und Vertragsanspruch fallen nicht unter den Ausschluss. Denn diese Ansprüche werden durch die Erbfolge nicht zu erbrechtlichen Ansprüchen. Der Versicherungsanspruch ist vielmehr auf Grund eines vor dem Tod des Versicherungsnehmers eingetretenen Rechtsschutzfalles entstanden und auf den Erben übergegangen und kann sogar vom Testamentsvollstrecker gelten gemacht werden.



  • Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer

Aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.

Für Streitigkeiten aus anderen Versicherungsverhältnissen mit dem gleichen Versicherungsunternehmen (z.B. Lebens-, Kranken, oder Unfallversicherung) besteht somit Versicherungsschutz.



  • Steuer- und Abgabenangelegenheiten

Wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteile, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt.

Nicht versichert sind demnach z.B.

- Verfahren wegen der Feststellung oder Veränderung von Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz
- Streitigkeiten wegen Kanalanschlusskosten, Herstellungskosten für Bürgersteige sowie Beiträge für Grundstückserschließungsanlagen.

Versichert sind hingegen z.B. gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der laufend anfallenden Gebühren für die Grundstücksver- und –entsorgung, etwa für Gas, Wasser und Strom.

Abweichend von diesem Ausschluss gewähren einige Versicherer Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben für selbst genutzte Wohneinheiten.



  • Verfassungsstreitigkeiten

In Verfahren vor Verfassungsgerichten und Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt.

Vor folgenden Gerichten besteht somit kein Versicherungsschutz:

- Bundesverfassungsgericht
- Verfassungsgerichte der Länder
- Ausländische Verfassungsgerichte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der ARB
- Internationaler Gerichtshof in Den Haag
- Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag
- Europäischer Gerichtshof
- Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- UN-Ausschuss für Menschenrechte



  • Insolvenzverfahren

In ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

Dieser Ausschluss erfasst jede Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren.
Stellt hingegen der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Schuldner, dann besteht Versicherungsschutz. Ein solcher Antrag gilt als Vollstreckungsmaßnahme und setzt voraus, dass der Grundsachverhalt, aus dem sich die Vollstreckungsmaßnahme ergibt, gemäß den ARB gedeckt ist.



  • Planfeststellungsverfahrens

In Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.

Unter Enteignungsverfahren versteht man nicht nur die förmlichen Enteignungsverfahren, sondern alle Enteignungsangelegenheiten, die unter den Begriff enteignungsgleicher und enteignender Eingriff fallen.

Zu den im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten gehören insbesondere Maßnahmen der Bauleitung, Regelungen der baulichen und sonstigen Nutzung, öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten sowie Umlegungsverfahren.



  • Halt- und Parkverstöße

In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen Halt- oder Parkverstoßes.

Hiermit wollen die Rechtsschutzversicherer ihre Eintrittspflicht für Bagatellschäden bei Halt- oder Parkverstößen vermeiden, z.B. wegen der von der Verwaltungsbehörde verlangten Zahlung von Abschleppkosten.



  • Ansprüche Mitversicherter untereinander

Mehrerer Versicherungsnehmer untereinander desselben Rechtschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer.

Im Umkehrschluss sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen gedeckt.

Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat z.B. im Beratungs-Rechtsschutz Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber seinem mitversicherten Ehegatten, während dies umgekehrt nicht der Fall ist.



  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteeheliche Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung.

Der Risikoausschluss gilt generell, auch wenn der nichteheliche Lebenspartner nicht im Versicherungsschein genannt ist.

Kennzeichnend für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen, dass es sich um eine durch innere Bindungen getragene Verantwortungsgemeinschaft handelt, die über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.



  • Rechtsübergang oder –übertragung

Aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergangen sind.

Diese Bestimmung soll vermeiden, dass eine unversicherte Person sich ungerechtfertigt Versicherungsleistungen verschafft, indem sie streitbefangene Ansprüche auf eine versicherte Person überträgt.

Demnach besteht für Ansprüche, die vor oder spätestens gleichzeitig mit Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind, Versicherungsschutz.



  • Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter

Aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen.

Mit dem ersten Teil dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt, die dem Versicherungsnehmer zustehen.
 
Beispiel: Der Mieter einer abgebrannten Halle nimmt den Brandstifter auf Schadenersatz in Anspruch, obwohl der Eigentümer der Halle Anspruchinhaber ist.

Mit dem zweiten Teil des Ausschlusses wird z.B. die Haftung der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft für Gesellschaftsschulden erfasst.

Einige Rechtschutz-Versicherer nehmen Leasingnehmer von Motorfahrzeugen von dieser Regelung aus.



  • Vorsätzliche Straftaten

Soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer begangenen Straftat (Verbrechen oder Vergehen) besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

Es besteht also nur dann kein Versicherungsschutz, wenn kriminelles Verhalten des Versicherungsnehmers die Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine fristlose Kündigung, weil es Firmengelder unterschlagen hat.

Der Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten bleibt hiervon unberührt.



Ich arbeite im öffentlichen Dienst. Gibt es hierdurch spezielle Vergünstigungen?

Viele Versicherer bieten besondere Tarife für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes an. Diese werden in unserem Vergleich berücksichtigt.



Kann ich mir meinen Anwalt selbst aussuchen?

Ja, Sie können sich Ihren Anwalt selbst aussuchen. Sie sollten jedoch vorab klären, ob Ihr Wunschanwalt nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnet. Manche Anwälte verlangen nämlich höhere Gebührensätze als in der Gebührenordnung festgelegt. In diesem Falle müssten Sie die teilweise erhebliche Differenz selbst bezahlen.



Habe ich im Ausland während meines Urlaubs Versicherungsschutz?

Die Rechtsschutzversicherung zahlt bei Rechtsstreitigkeiten im europäischen Ausland und den Mittelmeer-Anliegerstaaten. Manche Versicherer leisten auch auf Madeira und den Kanarischen Inseln. Außerhalb dieser Gebiete gilt in der Regel ein Rechtsschutz für bis zu 6 Wochen dauernde Auslandsaufenthalte.



Habe ich bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland noch Versicherungsschutz?

Nein. Sobald Ihr Erstwohnsitz ins Ausland verlegt wird, haben sie keinen Anspruch auf Rechtsschutz mehr. Reichen Sie in diesem Fall die Abmeldung des Einwohnermeldeamtes an Ihre Versicherung, damit der Versicherungsvertrag umgehend aufgehoben werden kann.



Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegeben Zeitpunkt, vorausgesetzt, der erste Beitrag wird spätestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung gezahlt. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt.

Je nach Leistungsart gilt darüber hinaus eine 3-Monatige Wartezeit. D.h.: Bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten (z.B. müssen zwischen Versicherungsbeginn und dem Anbahnen einer Streitigkeit mindestens 3 Monate liegen).

Achtung! Bitte beachten Sie, dass Versicherungsschutz nur für Rechtsstreitigkeiten besteht, die sich erst nach dem Versicherungsbeginn angebahnt haben. Streitfälle, deren Ursache und Risiko bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses eingetreten sind, werden nicht durch die Rechtsschutzversicherung beglichen.



Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?

Die Versicherungssumme ist je nach Gesellschaft unterschiedlich, beträgt meist aber mindestens 150.000 Euro. Darüber hinaus gibt es auch Angebote mit unbegrenzter Deckungssumme, d.h. es gibt im Versicherungsfall keine Begrenzung bei der Erstattungssumme.

Die im Vertrag festgelegte Deckungssumme steht für jeden einzelnen Versicherungsfall zur Verfügung. Hängen mehrere Verfahren ursächlich zusammen, werden Sie wie ein Verfahren behandelt.

Da die Kosten für Rechtsstreitigkeiten schnell in die Höhe gehen können, empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer möglichst hohen Deckungssumme.



Was bedeutet Wartezeit?

Bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten besteht eine Wartezeit von 3 Monaten. Das heißt, dass zwischen Versicherungsbeginn und dem Anbahnen einer Streitigkeit mindestens 3 Monate liegen müssen.

Eine solche Wartezeit gibt es z.B. beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen, Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und dem Rechtsschutz für die selbst genutzte Wohneinheit.



Was muss ich im Schadenfall beachten?

Bitte verständigen Sie im Falle einer Streitigkeit oder bei Bedarf einer anwaltlichen Beratung umgehend Ihre Rechtsschutzversicherung. Schildern Sie Ihrer Versicherung den genauen Vorfall und stellen Sie ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Versicherungsgesellschaft prüft dann, ob in Ihrem konkreten Fall Versicherungsschutz besteht. Sie sollten einen Rechtsstreit nach Möglichkeit erst nach einer Deckungszusage durch Ihre Versicherungsgesellschaft beginnen.
Klären Sie bei der Wahl Ihres Anwaltes, ob dieser nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnet. Sonst bleiben Sie zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen.

Achten Sie genau auf die Einhaltung von Fristen, wie z.B. Strafbefehle, Bußgeldbescheide, Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht etc. Lesen Sie daher alle gerichtlichen oder behördlichen Bescheide genau durch und veranlassen Sie selbst das zur Einhaltung der Frist Erforderliche. Sie haben später immer noch die Möglichkeit, Ihren Einspruch, Widerspruch oder sonstige Äußerungen wieder zurückzunehmen.

Erwägen Sie oder Ihr Anwalt im Laufe des Verfahrens weitere Maßnahmen, die zusätzliche Kosten auslösen, sollten Sie dies mit ihrem Versicherer abstimmen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind die Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Verfahren. Wenn Sie und Ihr Versicherer die Erfolgsaussichten unterschiedlich bewerten, ist in den meisten Versicherungsbedingungen die Einschaltung eines Schiedsgutachterverfahrens vorgesehen.



Wann bekomme ich eine Deckungszusage?

Die Bestätigung des Versicherungsschutzes erfolgt durch die Deckungszusage des Versicherers. Diese gilt immer nur für eine Instanz. Sie bezieht sich ausschließlich auf den gemeldeten Sachverhalt und auf die angekündigten rechtlichen Schritte. Werden im Laufe des Verfahrens weitere rechtliche Schritte erwogen, muss erneut eine Deckungszusage eingeholt werden.

An seine Entscheidung ist der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich gebunden. Nachträgliche Einwendungen (z.B. wegen fehlender Erfolgsaussichten) sind nicht mehr möglich, wenn sie ihm im Zeitpunkt der Deckungsbestätigung bereits bekannt waren.



Habe ich einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung?

Ja, gerät der Versicherer mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug und erleiden Sie hierdurch einen Vermögensschaden, so kann sich der Versicherer schadenersatzpflichtig machen, wenn er die Verzögerung oder Unterlassung der Leistung verschuldet hat.



Welche Rechte habe ich, wenn der Versicherer einen Schaden ablehnt?

Da die Rechtsschutzversicherung keinen unbegrenzten Versicherungsschutz gewährt, kommt es nicht selten zu Deckungsablehnungen.

Zwecks Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers geben die ARB dem Versicherungsnehmer mehrere Möglichkeiten an die Hand, nämlich den Stichentscheid, das Schiedsgutachterverfahren und die Deckungsklage.

Der Stichentscheid und das Schiedsgutachterverfahren sind ausschließlich für die vorgesehen, in denen der Rechtsschutzversicherer die Deckung abgelehnt hat, weil

  • Der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
  • Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den Fällen des § 2 a bis g keine Aussicht auf Erfolg hat,

und der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt hat.

Die ARB 2000 lassen den Rechtsschutzversicherer die Wahl, ob sie einem Stichentscheid oder ein Schiedsgutachterverfahren in ihren Bedingungen regeln.



Was versteht man unter einem Stichentscheid?

Beim Stichentscheid hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der Rechtsschutzversicherung substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen, in welchen Punkten der Anwalt die Auffassung des Versicherers für unrichtig hält.

Ein ausreichend begründeter Stichentscheid ist für beide Parteien bindend, es sei denn, er weicht offenbar erheblich von der Sach- oder Rechtslage ab. Eine offenbare Unrichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich diese einem sachkundigen Beobachter sofort aufdrängt. Die Übersendung einer schon eingereichten Klage oder Rechtsmittelbegründung durch den Rechtsanwalt wird allerdings nicht als bindender Stichentscheid gewertet.

Die Kosten für diese Verfahren trägt der Versicherer. Gegenstandswert ist nicht der Wert der Hauptsache, sondern der voraussichtlich notwendige Kostenaufwand in Höhe der eigenen und gegnerische Anwaltskosten sowie eventuell der Gerichtskosten erster Instanz.



Was versteht man unter einem Schiedsgutachterverfahren?

Beim Schiedsgutachterverfahren besteht die Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen Rechtsanwalt handeln, der in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte Anwalt zugelassen ist. Einzelheiten sind in den Grundsätzen über das Schiedsverfahren geregelt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer und dem GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherer) beschlossen wurden.

Erfolgt die Versagung des Versicherungsschutzes aus anderen Gründen, ist die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht möglich.

Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Rechtschutzversicherer bindend, während der Versicherungsnehmer die Entscheidung nicht akzeptieren muss und weiterhin Deckungsklage erheben kann.

Der Versicherungsnehmer trägt hier die eigenen Anwaltskosten sowie diejenigen des Schiedsgutachters, wenn sich herausstellt, dass die Deckungsablehnung berechtigt war. Der Versicherer trägt die Kosten des Versicherungsnehmers und die Kosten des Schiedsgutachters, wenn seine Entscheidung ganz oder teilweise unberechtigt war.



Was versteht man unter einer Deckungsklage?

Mit der Deckungsklage hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einen behaupteten Versicherungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen: Lehnt der Versicherer – mit welcher Begründung auch immer – den Versicherungsschutz endgültig ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass der Schiedsspruch des Rechtsanwalts nach § 18 ARB offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, kann er gemäß § 19 ARB innerhalb sechs Monaten nach Erhalt des Ablehnungsschreibens direkt Deckungsklage erheben.

Die schriftliche Ablehnung muss bei einer Mehrheit von Personen auf Seiten des Versicherungsnehmers (z.B. Miterben) jedem Einzelnen gesondert zugehen.

Eine Zahlungsklage gegen den Versicherer kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Kosten bereits übernommen hat. In den Fällen, in denen die tatsächliche Kostenbelastung noch nicht feststeht, ist Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben, mit welcher der Versicherungsnehmer Befreiung von einer Kostenschuld gegenüber einem Kostengläubiger bzw. Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers begehrt.

Wird Deckungsklage in Form der Zahlungsklage erhoben, so entspricht der Streitwert dem Zahlungsanspruch. Bei einer Feststellungsklage wird der Streitwert in der Regel mit achtzig Prozent vom wert der insgesamt anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten veranschlagt.



Wie kann ich meine Rechtsschutzversicherung kündigen?

Ihre Kündigung muss im Falle einer ordentlichen Kündigung dem Versicherer spätestens 3 Monate nach Vertragsablauf vorliegen.

Im Schadenfall bzw. bei einer Erhöhung der Versicherungsprämie genießen Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Um hiervon Gebrauch zu machen, muss Ihre schriftliche Kündigung dem Versicherer spätestens 1 Monat nach dem Bescheid über die Gebührenerhöhung bzw. nach Regulierung des Schadens vorliegen.